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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.10.2021

1. Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 In der Vertragsbeziehung zwischen der TagOn GmbH & Co. KG (im Folgenden als TagOn bezeichnet) und dem Kunden geltend ausschließlich die hier verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden aktuellen Fassung.

1.2 Im Einzelfall gelten zusätzlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen besondere Bedingungen von TagOn, wenn auf diese besonderen Bedingungen jeweils in Textform hingewiesen wurde.

1.3 Außerhalb dieser Geschäftsbedingungen bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von TagOn nur anerkannt, wenn diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Eine Einbeziehung erfolgt insbesondere nicht, wenn auf eine erklärte Einbeziehung, etwa durch Hinweise auf dem Geschäftspapier, den Lieferscheinen oder ähnliches, durch die TagOn geschwiegen oder nicht ausdrücklich widersprochen wird. Auch in der Erbringung der vereinbarten Leistung oder etwa der Entgegennahme des vereinbarten Entgelts liegt keine Zustimmung zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kunden.

1.4 Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

2 Vertragsschluss, Unterlagen

2.1 Der Vertrag zwischen TagOn und dem Kunden kommt durch die mit dem Angebot übereinstimmende Annahme nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande.

2.2 Die durch TagOn im Rahmen ihrer Internetseite oder des Kataloges dargestellten Leistungen stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Die Bestellung des Kunden ist das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu den in der Bestellung genannten Bedingungen.

2.3 TagOn kann das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen annehmen. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Annahmeerklärung durch TagOn zustande.

2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich TagOn ihre Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von TagOn Dritten zugänglich gemacht, bekannt gegeben oder selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden und sind, wenn der Auftrag von TagOn nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen TagOn zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3 Katalogangaben

Die auf der Internetseite von TagOn und dem Produktkatalog genannten Beschaffenheiten bestimmen die Eigenschaften des Liefergegenstandes insofern umfassend und abschließend, als insbesondere öffentliche Äußerungen von TagOn, etwaiger Hersteller, deren Gehilfen oder Dritten (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine ergänzenden oder verändernden Beschaffenheitsfestlegungen des Liefergegenstandes darstellen. Die Katalogangaben stellen keine Zusicherung oder Garantie dar.

4 Selbstbelieferungsvorbehalt

TagOn übernimmt kein Beschaffungsrisiko. TagOn ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit von TagOn für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt. TagOn wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn TagOn zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. TagOn wird dem Kunden im Falle des Rücktritts die bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.

5 Liefer- und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert abgerechnet. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und ab Werk (EXW Incoterms ® 2020 Ritterstr. 24 71384 Weinstadt, Deutschland). Insbesondere die Kosten für die Verpackung, für den Transport, für die Versicherung und bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

5.2 Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten folgenden Zahlungsbedingungen als vereinbart: Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen der TagOn 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

5.3 Im Falle des Zahlungsverzuges ist TagOn berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass TagOn kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. TagOn ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

5.4 Der Preis ist frei Zahlstelle der TagOn zu bezahlen.

5.5 Bei Lieferungen mit einem Gesamtauftragswert von unter 30 € wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe des Differenzbetrages zu 30 € in Rechnung gestellt. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Kunden für eine Kreditgewährung nicht geeignet sind, kann TagOn entweder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger oder noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen Verträgen zwischen TagOn und dem Kunden beanspruchen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verweigern. Wird dieser Anspruch nicht fristgerecht erfüllt, ist TagOn berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach dem branchentypischen Durchschnittsgewinn. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass TagOn kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. TagOn ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

5.6 Die nach Ziff. 2 zustande gekommenen Verträge können vom Kunden nicht einseitig wieder aufgehoben werden. Möglich ist aber eine Aufhebung durch schriftliche Zustimmung von TagOn. In diesem Fall ist TagOn berechtigt, vom Kunden Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach dem branchentypischen Durchschnittsgewinn. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass TagOn kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. TagOn ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

5.7 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung besteht.

5.8 Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, TagOn erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

6 Haftung

6.1 TagOn haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von TagOn oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet TagOn nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; vertragswesentlich sind insoweit die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, die Freiheit des Liefergegenstands von Sach- und Rechtsmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung von TagOn ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer, der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

6.2 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der TagOn für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den Betrag der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung der TagOn beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

6.3 Die Regelungen in Ziffer 6.2 gelten für alle Schadenersatzansprüche (insbesondere für Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

6.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.5 Die Haftung für Verzug bestimmt sich nach Ziff. 7, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziff. 8.

7 Lieferungsverzug

7.1 Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) zurückzuführen, die TagOn nicht zu vertreten hat, haftet TagOn nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen. Sofern solche Ereignisse der TagOn die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die TagOn zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

7.2 Erbringt TagOn die Leistung trotz Fälligkeit nicht, so tritt Verzug nur dann ein, wenn der Kunde TagOn schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung setzt.

7.3 TagOn haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit von TagOn oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der Ziff. 7.1 und Ziff.7.2.

7.4 Die Haftung von TagOn ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle der Ziff. 7.3 ist die Haftung von TagOn wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung und für den Schadenersatz statt der Leistung auf insgesamt 15 % des Wertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer von TagOn etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8 Unmöglichkeit

TagOn haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit von TagOn oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von TagOn ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung von TagOn wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 15 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9 Rücktrittsrecht des Kunden

Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn TagOn die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen, wobei die Ziffern dieser AGB, die Regelungen zu Mängeln treffen, zu beachten sind. Der Kunde hat bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von TagOn zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

10 Leistungsort und Gefahrübergang

10.1 Der Leistungsort ist der Ort des Versandlagers von TagOn für die entsprechenden Waren. Mit der Übergabe der verkauften Ware an die Transportperson am Leistungsort geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn es sich um eine Sammelbestellung handelt, wenn eine Teillieferung erfolgt, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder wenn TagOn die Beförderung übernimmt. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Zeitpunkt an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und TagOn dies dem Kunden angezeigt hat.

10.2 Die Übergabe steht dem Annahmeverzug des Kunden gleich.

11 Lagergeld

Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Termin vereinbart ist, nach der Anzeige der Versandbereitschaft von TagOn verzögert, kann pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 1,5 % des Preises des Liefergegenstandes berechnet werden. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass TagOn kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. TagOn ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

12 Gewährleistung

12.1 Will der Kunde Schadenersatz statt Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen 2. Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.

12.2 TagOn ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung verpflichtet. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht TagOn in jedem Fall zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Kunden, wenn dieser die Sache infolge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat) sowie das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser AGB Schadenersatz statt Leistung zu verlangen, bleiben unberührt.

12.3 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Nacherfüllung an einem anderen Ort, als der Niederlassung des Kunden erbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

12.4 Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

13 Rüge- und Untersuchungspflicht

Die Geltendmachung von Mängelrechten durch den Kunden setzt voraus, dass dieser den Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. § 377 HGB lautet folgendermaßen:

„(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.“ Dies gilt auch für den Fall, dass andere als die bestellte Ware geliefert wurde oder dass fehlerhafte Mengen geliefert wurden.

14 Eigentumsvorbehalt

14.1 Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von TagOn bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.

14.2 Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: Verarbeitung bzw. „verarbeitet“) erfolgt für TagOn. Der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für TagOn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

14.3 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht TagOn gehörenden Gegenständen, steht TagOn Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen bearbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich TagOn und der Kunde einig, dass der Kunde TagOn Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Vereinbarung einräumt.

14.4 Der Kunde darf den Liefergegenstand oder die Neuware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer, bei Miteigentum des Kunden an der Neuware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an TagOn ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle des Liefergegenstandes treten oder sonst hinsichtlich des Liefergegenstandes entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von TagOn in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der TagOn abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

14.5 Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an TagOn ab.

14.6 Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der unter 15.4. und 15.5. abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird die auf die abgetretenen Forderungen geleisteten Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die TagOn weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden ist TagOn berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann TagOn nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunde gegenüber dem Abnehmer verlangen.

14.7 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde TagOn die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

14.8 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Dritten unverzüglich auf das Eigentum der TagOn hinzuweisen und die TagOn unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der TagOn in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde der TagOn.

14.9 Soweit der realisierbare Wert der Sicherungsrechte, die TagOn zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird TagOn auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. TagOn steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

14.10 Tritt die TagOn bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, den Liefergegenstand heraus zu verlangen.

15 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

15.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist TagOn verpflichtet, den Leistungsgegenstand lediglich im Land des Kunden frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu leisten. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch den von TagOn erbrachten, vertragsgemäß genutzten Leistungsgegenstand gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet TagOn gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziff. 18 geregelten Frist wie folgt:

15.2 TagOn wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für den betreffenden Leistungsgegenstand entweder ein Nutzungsrecht erwirken, ihn so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies TagOn nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden diejenigen Rechte zu, die ihm nach diesen AGB im Falle eines Fehlschlagens der Nacherfüllung bei Sachmängeln zustehen.

15.3 Die vorstehend genannten Verpflichtungen von TagOn bestehen nur, soweit der Kunde die TagOn über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der TagOn alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Der Kunde unterstützt TagOn dabei. Stellt der Kunde die Nutzung des Leistungsgegenstandes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist

15.4 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

15.5 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden verursacht wird, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Änderungen des Leistungsgegenstandes oder eines Teils davon verursacht wird, soweit die Schutzrechtsverletzung durch die Kombination des Leistungsgegenstandes oder eines Teils davon bei der Durchführung eines Verfahrens verursacht wird, soweit die Schutzrechtsverletzung verursacht wird, nachdem der Kunde verwarnt worden ist oder sonst Kenntnis von einer möglichen Verletzung erhalten hat, es sei denn, TagOn hat schriftlich weiteren Verletzungen zugestimmt.

15.6 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziff. 15.1 und 15.2 geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Regelungen dieser AGB, die für einen Sachmangel gelten, entsprechend. Dies gilt auch für sonstige Rechtsmängel.

15.7 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 15 geregelten Ansprüche des Kunden gegenüber TagOn und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

16 Rechte an Software

16.1 An Software, deren Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen und zugehöriger Dokumentation, die zur Leistung von TagOn gehört oder später geliefert wird, erhält der Kunde ein unbefristetes, nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum internen Betrieb der Leistung. TagOn bleibt alleiniger Inhaber der Urheberrechte.

16.2 Die zeitgleiche Einspeicherung oder Nutzung der von TagOn gelieferten Software auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Der Kunde darf diese Software nicht ändern, kopieren oder anderweitig vervielfältigen. Die Herstellung einer als solche gekennzeichnete Sicherungskopie ist statthaft.

16.3 Die zur Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Schnittstelleninformationen können gegen Entrichtung eines angemessenen Kostenbeitrages bei TagOn angefordert werden.

16.4 Der Kunde verpflichtet sich, den unbefugten Zugriff seiner Mitarbeiter und anderer Dritter auf die gelieferte Software, sowie die dazugehörige Dokumentation, durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere die Verwahrung der Originaldatenträger und der Sicherungskopie an einem zugriffssicheren Ort, zu verhindern.

17 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

18 Verjährung

18.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist gilt auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen TagOn, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

18.2 Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen TagOn bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist nach Ziffer 18.1. Satz 1.

18.3 Die Verjährungsfristen nach 18.1 und 18.2 gelten mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit TagOn eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

18.4 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

18.5 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

18.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

19 Service und Reparatur

19.1 Gewährleistungsreparaturen

19.1.1 TagOn übernimmt Gewähr für die Qualität der Produkte entsprechend diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gewährleistungsansprüche werden kostenfrei nur von TagOn erfüllt. Führt der Kunde Gewährleistungsreparaturen selbst durch, ist TagOn nur für den kostenlosen Austausch der Ersatzteile verpflichtet, die unter den Gewährleistungsanspruch fallen. Der Kunde setzt für die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten nur solche Ersatzteile ein, die von TagOn vertrieben oder empfohlen werden. Der Kunde ist ausschließlich für alle Gewährleistungen gegenüber Dritten verantwortlich, die die Gewährleistungen von TagOn überschreiten.

19.1.2 Zur Prüfung eines Gewährleistungsanspruchs ist die Kopie der Rechnung oder des Lieferscheins oder ein ähnlicher Nachweis erforderlich. Darüber hinaus benötigt TagOn folgende Angaben:

  • Gerätebezeichnung

  • Serien-Nummer

  • detaillierte Fehlerbeschreibung

19.1.3 Bei Produkten, die ohne genaue Fehlerbeschreibung bei TagOn eintreffen, hat TagOn das Recht der Wahl zwischen Durchführung einer kostenpflichtigen Fehlerdiagnose oder der unreparierten Rücksendung gegen eine jeweilige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 45,00 €.

19.1.4 Bei Beanstandungen Etikettiergenauigkeit oder der Druckqualität ist es erforderlich, dass eine Rolle des Etiketten- und ggf. Farbbandmaterials beigelegt wird. Um Transportschäden zu vermeiden, entfernen Sie bitte Etiketten- und ggf. Transferband aus dem Gerät.

19.1.5 Kann TagOn keinen Fehler feststellen bzw. den Fehler nicht nachvollziehen, wird das Gerät gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 45,00 € zurückgeschickt. In diesem Fall behält sich TagOn eine Weiterberechnung von Kosten unserer Lieferanten vor.

19.2 Abweichende Gewährleistungsfristen

19.2.1 Folgende abweichende Gewährleistungsfristen gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TagOn liegen den jeweiligen Geräteserien zu Grunde:

  • Etikettenspender, Etikettendrucker:

    24 Monate

  • Druckköpfe im Thermotransferbetrieb:

    24 Monate oder 50 km (was zuerst eintritt)

  • Druckköpfe im Thermodirektbetrieb:

    24 Monate oder 25 km (was zuerst eintritt);

    Etikettenmaterial ist von TagOn vorab freizugeben.

19.3 Ausschluss der Gewährleistung

19.3.1 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung der TagOn den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten zu tragen. Ist ein Sachmangel auf ein Verschulden des Kunden wie eine mangelhafte Wartung, Montagefehler, unsachgemäße Behandlung oder Lagerung zurückzuführen, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

19.3.2 Verschleißteile (wie z.B. Transportwalze, Zahnriemen, Rundriemen, Kupplungsbelag), sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, sofern der Gewährleistungsanspruch auf den eintretenden oder eingetretenen Verschleiß gestützt wird.

19.3.3 Ausgenommen von der Gewährleistung sind ebenfalls äußere Beschädigungen der Antriebswalze und der Druckkopfoberfläche (Kratzer) oder Schäden aufgrund von ungenügender Reinigung und Überhitzung durch den Kunden. Der Einbau eines neuen Druckkopfs hat entsprechend der gültigen EMV-Bestimmungen zu erfolgen.

19.4 Kostenpflichtige Reparaturen

19.4.1 Reparaturen außerhalb der Gewährleistungsfrist sind kostenpflichtig. Dies gilt ebenso für Reparaturen, die nicht unter die Gewährleistungsbestimmungen fallen.

19.4.2 Generell werden kostenpflichtige Reparaturen auf Basis eines Kostenvoranschlags ausgeführt, sofern die zu erwartenden Reparaturkosten 20% des aktuellen Bruttolistenpreises übersteigen. Liegen die Kosten unter diesen Werten, wird die Reparatur ohne Kostenvoranschlag durchgeführt und das Gerät umgehend zurück gesendet.

19.4.3 Die Reparatur von Zubehör-/ Peripheriegeräten und Sensorik erfolgt grundsätzlich ohne Erstellung eines Kostenvoranschlags.

19.4.4 Sollte die Instandsetzung des Gerätes nach Auffassung von TagOn nicht mehr wirtschaftlich sein, wird sich der zuständige Servicetechniker mit dem Kunden in Verbindung setzen.

19.4.5 Ist generell ein Kostenvoranschlag vom Kunden gewünscht, muss dies vorab schriftlich vom Kunden mitgeteilt werden. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages bei Reparaturen unterhalb der in Absatz 19.4.2 bezeichneten Richtwerte bzw. für Zubehör-/ Peripheriegeräte berechnet TagOn eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 45,00 €.

19.4.6 Zahlungen werden spätestens nach Zugang der Rechnung fällig. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen inbegriffen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

19.5 Verpackung

19.5.1 Die Rücklieferung defekter Geräte sollte in Original-Verpackungen erfolgen. Bei unsachgemäßer Verpackung ist ein Gewährleistungsanspruch durch eventuell entstehende Transportschäden gefährdet. Generell erfolgt die Versendung der TagOn-Geräte nur in Originalverpackung. Wurden die Geräte nicht in Originalverpackung angeliefert, wird eine Originalverpackung von TagOn eingesetzt und berechnet. Gerne sendet TagOn im Vorfeld eine leere Originalverpackung zu.

19.6 Reparaturdauer

19.6.1 TagOn ist bemüht, Geräte innerhalb von zehn Arbeitstagen zu reparieren und zurückzusenden. Gewährleistungsreparaturen werden in der Regel innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Geräteeingang durchgeführt. Sollte TagOn sich im Reparaturfall an einen Lieferanten von TagOn wenden müssen, kann sich die Reparatur verzögern. TagOn erteilt entsprechend Nachricht über die voraussichtliche Dauer der Reparatur.

19.7 Leihgeräte

19.7.1 Das Servicekonzept von TagOn sieht die Reparatur von defekten Geräten im TagOn-Werk Weinstadt vor. Sollte ein Vor-Ort-Serviceeinsatz gewünscht bzw. notwendig sein, so bietet TagOn Ihnen die Entsendung eines Servicemitarbeiters an. Generell behält sich TagOn jedoch die Entscheidung vor, ob TagOn eine Reparatur im Werk oder vor Ort durchführt.

19.7.2 Der Servicetechniker führt über die Art und Dauer des Einsatzes einen Bericht, der nach Beendigung vom Auftraggeber abgezeichnet wird.

19.7.3 Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden.

19.7.4 Die Arbeits- und Wartezeit vor Ort wird mit 90,00 € pro Stunde abgerechnet. Darüber hinaus berechnet TagOn bei Fahrten mit dem PKW eine An- und Abfahrtspauschale von 1,60 € pro Kilometer. Die An- und Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Übernachtungen sowie sonstige Nebenkosten werden nach Aufwand gegen Beleg in Rechnung gestellt.

Mehr-/ Überstunden werden mit folgenden Zuschlägen berechnet:

Für jede Mehrarbeitsstunde (Mo.-Fr.): 25%

Für Arbeiten an Samstagen: 50%

Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen: 100%

Für Arbeiten während der Nacht: 100%

19.7.5 Sind mehrere Hin- und Rückfahrten des Servicetechnikers erforderlich, so werden die Kosten hierfür vom Auftraggeber erstattet.

19.7.6 Die Auftragserteilung für einen Vor-Ort-Einsatz erfolgt schriftlich an unsere Serviceleitung.

20 Rechtswahl

Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

21 Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der TagOn.

22 Sprachregelung; Salvatorische Klausel

22.1 Wird diese Vereinbarung in eine andere Sprache als die deutsche Sprache übersetzt, so ist die deutsche Version maßgeblich.

22.2 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle unwirksamen oder nichtigen Vorschriften tritt die gesetzliche Regelung, es sei denn, die Parteien vereinbaren in rechtlich wirksamer Weise etwas anderes. Entsprechendes gilt für eine Regelungslücke.

23 Hinweis

Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die TagOn Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

Informationen gem. Art. 13, 14 DSGVO zum Datenschutz finden Sie unter:

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Information acc. Art. 13, 14 GDPR (General Data Protection Regulation) can be found at:

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